Kurz gesagt, ist Kabotage das Erbringen von Transportdienstleistungen innerhalb eines Landes durch ein ausländisches Verkehrsunternehmen bzw. das Recht, dies zu tun. Ursprünglich stammt der Begriff aus der Seefahrt des 15. Jahrhunderts und leitet sich vom italienischen Wort cabotaggio ab und bedeutet „von Kap zu Kap“. Denn damals kam es oft vor, dass Schiffe unter einer ausländischen Flagge in Küstenregionen eines anderen Landes segelten, um Personen zu befördern und Güter zu transportieren. Heutzutage wird der Begriff Kabotage im gesamten Transportverkehr verwendet, im See-, Luft- und Landverkehr. [1] 

Grundsätzlich ist jedes Unternehmen, das einen Sitz in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union (EU) hat, zum grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr und auch zum Kabotageverkehr innerhalb eines Landes befugt. Eine Spedition kann also in jedem Mitgliedstaat Waren be- und entladen, auch wenn es dort weder Sitz noch Niederlassung hat. [2]

Innerhalb der EU besteht beim Personenverkehr sowie beim Güterverkehr zur See, in der Luft und auf der Schiene Kabotagefreiheit, sprich, nach einem Hintransport in das betreffende Land ist auch ein Rücktransport möglich. Das entlastet die Umwelt und ist für die Transportunternehmen wirtschaftlicher. Diese liberale Regelung existiert EU-weit seit Mai 2010.

Einschränkungen gibt es dagegen beim Güterverkehr auf der Straße. Beispielsweise dürfen im Anschluss an eine grenzüberschreitende Beförderung nach einer vollständigen Entladung im „Kabotageland“ nur noch drei weitere Kabotagebeförderungen innerhalb von sieben Kalendertagen mit demselben Fahrzeug durchgeführt werden. [3] 

Diese und weitere Regelungen betreffen den gesamten gewerblichen Straßengüterverkehr, nicht nur genehmigungspflichtige Fahrten mit mehr als 3,5 Tonnen Gesamtgewicht, sondern auch Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeugkombinationen bis zu 3,5 Tonnen Gesamtgewicht; darunter fallen auch die häufig genutzten Kleintransporter. In einzelnen Mitgliedstaaten, wie etwa Österreich, gelten zusätzliche Regelungen. Unternehmen aus Drittstaaten können keine Gemeinschaftslizenzen erhalten und haben somit beim Einsatz von Kraftfahrzeugen über 3,5 Tonnen zulässiges Gesamtgewicht grundsätzlich keine Möglichkeiten zum Kabotageverkehr. [3] 

Aus ökonomischer und ökologischer Sicht ist in Zukunft mit einer weiteren Liberalisierung der Kabotagevorschriften in der EU zu rechnen. Damit soll zum einen der Wettbewerb gefördert werden. Zum anderen gilt es Leerfahrten von LKW und damit unnötigen Verkehr, Treibstoffverbrauch und Kosten zu vermeiden. [4]