Nach § 4 des Behindertengleichstellungsgesetzes (BGG) bezieht sich Barrierefreiheit auf „bauliche und sonstige Anlagen, Verkehrsmittel, technische Gebrauchsgegenstände, Systeme der Informationsverarbeitung, akustische und visuelle Informationsquellen und Kommunikationseinrichtungen sowie andere gestaltete Lebensbereiche“, also letztlich auf sämtliche Bereiche und Gegenstände, mit denen wir täglich konfrontiert sind. Barrierefrei sind diese dann, „wenn sie für Menschen mit Behinderungen in der allgemein üblichen Weise, ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe auffindbar, zugänglich und nutzbar sind.“ Dies weist deutliche Schnittmengen zu dem in der UN-Behindertenrechtskonvention postulierten „Design for all“ auf, bei dessen Berücksichtigung alle Menschen gleichermaßen – also Personen mit und Menschen ohne Behinderungen – von Barrierefreiheit profitieren. Zentral ist, dass Auffinden, Zugang und Nutzbarkeit grundsätzlich ohne fremde Hilfe erfolgen können sollen, eine selbstbestimmte Teilhabe am sozialen Leben also ermöglicht wird. Barrierefreiheit muss zudem alle Beeinträchtigungsformen berücksichtigen – sowohl körperliche als auch seelische, geistige und sensorische Einschränkungen.